Grundwasserbewilligungen

Versickerungen

Der Anteil an versiegeltem Boden nimmt immer mehr zu. Regenwasser bzw. nicht verschmutztes Abwasser sollte deshalb wenn möglich versickert werden. Dabei hat der Schutz des Grundwassers Vorrang. In Zweifelsfällen ist auf eine Versickerung zu verzichten.

In der Regel sind Versickerungen in Grundwasserschutzzonen und –arealen sowie im Bereich von belasteten Standorten oder Altlastenverdachtsflächen nicht zulässig. Abwasser, das zeitweise als verschmutzt zu bezeichnen ist, darf nicht versickert werden (z.B. bei Reinigungsarbeiten bei Glasflächen, Balkonen etc.).

Bewilligungsverfahren

Folgende Versickerungsanlagen sind bewilligungspflichtig:

  • unterirdische Anlage
  • oberirdische Anlage, deren Versickerungsfläche weniger als 20 Prozent der entwässerten Fläche entspricht (Bagatellgrenze: Dach- und Platzflächen bis 20 m²)
  • Anlage mit künstlichen Adsorbern.

In rechtsgültig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen ist die Zuständigkeit im Schutzzonenreglement geregelt.

Das Gesuch für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist zusammen mit dem Baugesuch der örtlichen Baubehörde einzureichen.

Zuständigkeiten

Die Gemeinden sind für die Bewilligung von Versickerungen von Regen- und Sickerwasser zuständig bei:

  • Wohn-, Büro- und Dienstleistungsbauten
  • Bagatellfällen aus Industrie- und Gewerbe
  • Betrieben mit umweltrelevanten Prozessen, die in Branchenlösungen eingebunden sind (zur Zeit nur Auto-, Transport- und Malergewerbe)
  • landwirtschaftlichen Bauten
  • Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen der Gemeinde


Das AWEL, Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe, Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge ist zuständig für die Bewilligung von Versickerungen von Regen- und Sickerwasser:

  • aus Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen
  • aus Betrieben mit umweltrelevanten Prozessen, die nicht in eine Branchenlösung eingebunden sind.

Das AWEL, Abteilung Gewässerschutz, Sektion Grundwasser und Wasserversorgung ist zuständig für die Bewilligung von Versickerungen von verschmutztem Abwasser und bei der Versickerung von Regen- und Sickerwasser:

  • bei übergeordneten Infrastrukturanlagen (Verbindungs-, Hauptverkehrs- und Hochleistungsstrassen, Eisenbahnen, Flughäfen)
  • in provisorischen Grundwasserschutzzonen
  • in Grundwasserschutzarealen
  • im Bereich von belasteten Standorten oder Altlastenverdachtsflächen