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Grundwasserbewilligungen
Versickerungen
Der Anteil an versiegeltem Boden nimmt immer mehr zu. Regenwasser bzw. nicht verschmutztes Abwasser sollte deshalb wenn möglich versickert werden. Dabei hat der Schutz des Grundwassers Vorrang. In Zweifelsfällen ist auf eine Versickerung zu verzichten.
In der Regel sind Versickerungen in Grundwasserschutzzonen und –arealen sowie im Bereich von belasteten Standorten oder Altlastenverdachtsflächen nicht zulässig. Abwasser, das zeitweise als verschmutzt zu bezeichnen ist, darf nicht versickert werden (z.B. bei Reinigungsarbeiten bei Glasflächen, Balkonen etc.).
Bewilligungsverfahren
Folgende Versickerungsanlagen sind bewilligungspflichtig:
- unterirdische Anlage
- oberirdische Anlage, deren Versickerungsfläche weniger als 20 Prozent der entwässerten Fläche entspricht (Bagatellgrenze: Dach- und Platzflächen bis 20 m²)
- Anlage mit künstlichen Adsorbern.
In rechtsgültig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen ist die Zuständigkeit im Schutzzonenreglement geregelt.
Das Gesuch für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist zusammen mit dem Baugesuch der örtlichen Baubehörde einzureichen.
Zuständigkeiten
Die Gemeinden sind für die Bewilligung von Versickerungen von Regen- und Sickerwasser zuständig bei:
- Wohn-, Büro- und Dienstleistungsbauten
- Bagatellfällen aus Industrie- und Gewerbe
- Betrieben mit umweltrelevanten Prozessen, die in Branchenlösungen eingebunden sind (zur Zeit nur Auto-, Transport- und Malergewerbe)
- landwirtschaftlichen Bauten
- Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen der Gemeinde
Das AWEL, Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe, Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge ist zuständig für die Bewilligung von Versickerungen von Regen- und Sickerwasser:
- aus Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen
- aus Betrieben mit umweltrelevanten Prozessen, die nicht in eine Branchenlösung eingebunden sind.
Das AWEL, Abteilung Gewässerschutz, Sektion Grundwasser und Wasserversorgung ist zuständig für die Bewilligung von Versickerungen von verschmutztem Abwasser und bei der Versickerung von Regen- und Sickerwasser:
- bei übergeordneten Infrastrukturanlagen (Verbindungs-, Hauptverkehrs- und Hochleistungsstrassen, Eisenbahnen, Flughäfen)
- in provisorischen Grundwasserschutzzonen
- in Grundwasserschutzarealen
- im Bereich von belasteten Standorten oder Altlastenverdachtsflächen
- Gesuch zur Versickerung von Regen- und Sickerwasser (PDF, 3 Seiten, 194 kB)
- Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung (AWEL 2005) (PDF, 48 Seiten, 1 MB)
- Merkblatt Versickerung des Regenwassers (AWEL 2009) (PDF, 12 Seiten, 765 kB)
- Anhang A zum Bericht: Liste der Bagatellen Industrie und Gewerbe bezüglich Gewässerschutz und Luftreinhaltung (AWEL 2005) (PDF, 4 Seiten, 128 kB)
- Wegleitung: Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen (BUWAL, 2002)
- Regenwasserentsorgung, Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA, 2002)
- Update 2004 zu: Regenwasserentsorgung, Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA, 2004)
- Update 2008 zu: Regenwasserentsorgung, Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA, 2008)
- Gewässerschutzkarte des Kantons Zürich (im GIS-Browser)
- Grundwasserkarte (Hochwasserstandskarte) des Kantons Zürich (im GIS-Browser)
- Wohin mit dem Regenwasser? Versickern lassen - Zurückhalten - Oberflächlich ableiten. Beispiele aus der Praxis (BUWAL, 2000)
Weitere Informationen
Kontakt Gemeinde
Bauamt der Gemeinde
Kontakt Gewässerschutz
AWEL
Abteilung Gewässerschutz
Sektion Grundwasser & Wasserversorgung
Weinbergstrasse 17
Postfach
8090 Zürich
Telefon
043 259 32 07
Fax
043 259 54 51
E-Mail
gewaesserschutz@bd.zh.ch
Kontakt Betrieblicher Umweltschutz
AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe
Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge
Walcheplatz 2
Postfach
8090 Zürich
Telefon
043 259 32 62
Fax
043 259 39 80
E-Mail
betriebe@bd.zh.ch
