Grundwasserbewilligungen

Sickerleitungen

Grund- und Hangwasser soll grundsätzlich im Boden verbleiben. Es muss mit Hilfe von Sickerteppichen, Dükern und Hinterfüllungen aus sauberem, gut durchlässigem Kiessand unter oder neben Gebäuden durchgeleitet werden. Bauten im Schwankungsbereich des Grund- oder Hangwassers sind wasserdicht und gegen Auftrieb gesichert zu erstellen. Gefasstes Sickerwasser ist in 1. Priorität wieder zu versickern.

Im Bereich nutzbarer Grund- und Quellwasservorkommen und ihrer hydrologischen Einzugsgebiete dürfen Sickerleitungen nur über dem natürlichen, langjährigen höchsten Grundwasserspiegel verlegt werden. Im Gewässerschutzbereich A(u) ist die Höhenlage der Sickerleitungen bzw. Spitzenbrecherdrainagen im Einvernehmen mit dem AWEL festzulegen.

Ausserhalb nutzbarer Grund- und Quellwasservorkommen sowie deren Einzugsgebiete, d.h. ausserhalb des Gewässerschutzbereiches A(u) können die Gemeinden in begründeten Ausnahmefällen die Erstellung von Sickerleitungen bzw. Drainagen zur Verhinderung terrainnaher Grundwasserspiegel, von Hanginstabilitäten usw. bewilligen. Dabei ist das Problem des Fremdwasseranfalls im Abwassernetz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gebührend zu berücksichtigen.