Grundwasserbewilligungen

Bauen im Grundwasser

Im Gewässerschutzbereich A(u) erfordern Bauten in Grundwasserleitern (unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels) eine kantonale Bewilligung. Einbauten in nutzbare Grundwasservorkommen dürfen Speichervolumen und Durchflusskapazität nicht wesentlich und dauernd verringern.

Im Gewässerschutzbereich A(u) dürfen grundsätzlich keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die kantonale Bewilligungspraxis für das Bauen in Grundwasserleitern ist im AWEL-Merkblatt „Bauvorhaben in Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen“ vom Juni 2003 ausführlich dargestellt. Das wasserrechtliche Gesuch ist zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde einzureichen. Empfehlung: Bauvorhaben und wasserrechtliches Gesuch mit der Fachstelle vorbesprechen.

Ausserhalb des Gewässerschutzbereiches A(u) ist keine kantonale wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Bei Bauten im Hang- und Grundwasser ist es Sache der Bauherrschaften und deren Planer, den Grundwasserdurchfluss mit Hilfe von Ersatzmassnahmen (gut durchlässige Hinterfüllungen, Sickerteppich oder Sickerdüker aus Kiessand) zu erhalten.