Gebietseinteilung

Zuständigkeiten - Unser Auftrag

Der Kanton Zürich muss die Hochwassersicherheit an Gewässern von kantonler oder Regionaler Bedeutung sicherstellen. Gemäss Bundesgesetz über den Wasserbau (Art. 3, Abs.1) erfolgt dies in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen.

Unterhaltsstrecken unterteilt in die Gebiete der 8 Betriebe

Unterhaltsstrecken ohne spezielle Gebietsunterteilung

Protokoll des Regierungsrates vom 3. Februar 1993