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Bewilligungen/Konzessionen
Bauen im Hochwasser-Gefahrenbereich (BVV-Ziffer 1.6.5)
Baubegehren in Gebieten, in denen mit Hochwassern zu rechnen ist, werden zuerst von den Gemeindebehörden beurteilt. Bei Objekten in roten und blauen Gefährdungszonen (gemäss Gefahrenkarte Hochwasser) muss das Gesuch Angaben zu den vorgesehenen Hochwasserschutzmassnahmen enthalten (Objektschutzmassnahmen inkl. Bemessungen).
Bei Objekten in gelben oder gelb-weissen Gefährdungszonen genügt eine Selbstdeklaration der Schadenverhütungsmassnahmen.
Mögliche Massnahmen bei bestehenden Bauten:
- Rückstauschutz für Kanalisation anbringen
- Öltanks veranken
- Lichtschächte anheben
- Dämme und Mauern erstellen
- Öffnungen und Aussenwände abdichten
Mögliche Massnahmen bei Neubauten:
- erhöhte Lage des Erdgeschosses, resp. der Gebäudeöffnung planen
- angepasstes Nutzunskonzept der Innenräume
- Anordnung auf einer Anschüttung
- Mauern und Dämme erstellen
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG), SR 700
- Wasserbaugesetz vom 21. Juni 1991 (WBG), SR 721.100
- Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (WBV), SR 721.100.1
- Wasserwirtschaftgesetz vom 2. Juni 1991 (WWG), LS 724.11
- Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (Planungs- und Baugesetz, PBG) , LS 700.1
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Wasserbau
Sektion Beratung + Bewilligung
Walcheplatz 2
Postfach
8090 Zürich
Telefon
043 259 32 24
Fax
043 259 42 99
E-Mail
wasserbau@bd.zh.ch
