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Verordnungen zur Siedlungsentwässerung (SEVO)
Städte und Gemeinden im Kanton Zürich sind verpflichtet, die Abwasserentsorgung zu regeln. Hierfür erlassen die Kommunen eine Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) und die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur SEVO (§ 18 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz EG GSchG). Das AWEL unterstützt die Gemeinden gerne bei der Ausarbeitung der SEVO. Vor der Festsetzung durch den Gemeinderat empfiehlt das AWEL allen Gemeinden ihre SEVO und die Ausführungsbestimmungen zur SEVO durch das AWEL vorprüfen zu lassen.
Inhalt SEVO
In der SEVO werden die Rechte und Pflichten der Gemeinden und der Privaten geregelt. Zudem werden die Eckwerte der Abwasserentsorgung sowie die Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen definiert. Die SEVO wird durch den Gemeinderat bzw. Stadtrat erarbeitet und dem Souverän zum Beschluss vorgelegt. Nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung durch den Bezirksrat wird die SEVO durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft genehmigt.
Inhalt Ausführungsbestimmungen
In den Ausführungsbestimmungen zur SEVO werden die Aufgaben und Arbeiten der Gemeinde sowie der Privaten geregelt. Die Ausführungsbestimmungen geben Aufschluss über Schnittstellen, Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der Abwasserentsorgung sowie über notwendige Kontrollen. Die Ausführungsbestimmungen fallen in die Kompetenz des Gemeinderates bzw. Stadtrates und werden vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft genehmigt.
Vorlagen mit Optionen und Varianten
Bei der Vorlage für die SEVO wurden neu Optionen mit aufgenommen. Die Gemeinden können bei optionalen Kapiteln, wie der „Förderung von Gewässerschutzmassnahmen“ oder dem „Gewässerunterhalt“, wählen, ob sie diese Bestimmungen übernehmen, anpassen oder darauf verzichten. Die im Kapitel „Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung“ aufgezeigten Varianten erlauben den Gemeinden, die für sie am besten geeignete Gebührenart auszuwählen. Damit soll sichergestellt werden, dass auf spezifische Rahmenbedingungen in den Gemeinden Rücksicht genommen wird. Teilweise wurden zu den einzelnen Artikeln Erläuterungen und Hinweise auf das übergeordnete Recht hinzugefügt.
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Gewässerschutz
Sektion Planung & Support
Weinbergstrasse 17
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Stefan Schmid
Telefon
043 259 32 22
Fax
043 259 54 51
E-Mail
stefan.schmid@bd.zh.ch
