Bewilligungen zur Abwasserentsorgung

Sauberes Abwasser in ein Gewässer einleiten

Abwasser in einen See oder ein offenes oder eingedoltes Fliessgewässer einleiten erfordert eine gewässerschutz- und fischereirechtliche Bewilligung. Bei Rohrdurchmessern über 200 mm ist eine kantonale gewässerschutzrechtliche und wasserbaupolizeiliche Bewilligung erforderlich. Kleinere Einleitungen bewilligt die Gemeinde, ausgenommen aus Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen oder aus Betrieben mit umweltrelevanten Prozessen, die nicht in eine Branchenlösung eingebunden sind.

Gesuche für Einleitung in ein Gewässer an die örtliche Baubehörde enthalten:   

  • Ein Entwässerungs-/Kanalisationsplan mit Angaben zum Abwasseranfall und Art/Umfang der Schmutzstoffbelastung 
  • Bei nicht verschmutztem Abwasser ein Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist.
  • Die Einwilligung Dritter, deren Anlagen für das Einleiten des Abwassers benutzt werden.

Zuständigkeiten

Für die Bewilligung zur Einleitung von sauberem Abwasser in ein Gewässer ist die Gemeinde zuständig. Ausnahmen sind:

  • Einleitungsgesuche für Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben
  • Einleitungsgesuche aus anderen Bauten und Anlagen (auch aus Abwasserreinigungsanlagen)
  • Einleitungen mit Rohrdurchmesser grösser als 200 mm