Erdwärmesonden

Für die Erstellung von Anlagen zur Erdwärmenutzung mit Sonden ist eine Bewilligung des AWEL erforderlich. Der mengen- und gütemässige Schutz des Grundwassers setzt den Erdwärmesonden Grenzen.

Wärmenutzungsatlas

Der Wärmenutzungsatlas zeigt, wo Erdwärmesonden möglich sind.

Bewilligung

Das Gesuch für die Erdwärmenutzung ist direkt dem AWEL, Abt. Gewässerschutz einzureichen. Die Bearbeitungsfrist beträgt bis zu sechs Wochen.

Hinweise zum Ausfüllen des Gesuchsformulars

Pro Wärmepumpenanlage ist ein Gesuch einzureichen. 

Spezielle Auflagen für Sondenstandorte:

  • Liegt der Sondenstandort näher als 3 Meter zur Grundstückgrenze ist die Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers dem Gesuch beizulegen.
  • Liegt der Sondenstandort innerhalb einer Baulinie ist die Zustimmung der Gemeinde, bzw. des Kantons erforderlich.
  • Innerhalb des Uferbereichs sind Sonden nicht bewilligungsfähig (Informationen Bauen in der Nähe von Gewässern).
  • Innerhalb 30 Metern zu einer SBB-Linie bzw. einem SBB-Tunnel ist durch die Bauherrschaft die Bewilligung der SBB vorgängig einzuholen und dem Gesuch beizulegen (SBB-Kontakt: Herr Beat Wohlgensinger, Schweizerische Bundesbahnen SBB, Immobilien Erwerb & Verkauf, Postfach, 8021 Zürich, Tel. 0512 22 21 86, E-Mail: beat.wohlgensinger@sbb.ch).

Das AWEL empfiehlt für die Ausführung der Erdwärmesonde(n) eine Bohrfirma, die Mitglied ist im «Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen» (Gütesiegelliste Erdwärmesonde)

Als Wärmeträger dürfen nur Produkte gemäss Anhang A6 «Liste der Wärmeträgerflüssigkeiten» der BAFU-Vollzugshilfe «Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» (2009) verwendet werden.

Für Kälteleistungen ≥ 100 kW ist ein Energienachweis (Bodentemperatur in 50 Jahren) einzureichen.

Unbefristete Bewilligungen für Erdwärmesonden

Bis Ende Dezember 2001 wurden gewässerschutzrechtliche Bewilligungen für die Erstellung und den Betrieb von Erdsonden-Wärmepumpenanlagen in der Regel auf 15 Jahre befristet erteilt. Mit AWEL-Verfügung Nr. 859 vom 10. Mai 2010 (sh. unten) wurden die befristeten Bewilligungen pauschal (mit einigen Ausnahmen) in unbefristete Bewilligungen überführt. Gleichzeitig wurden die Notariate eingeladen, die Anmerkung einer Bewilligung für Erdsonden-Wärmepumpenanlagen am Grundbuchblatt des Grundstücks, in welchem die Erdsonden erstellt wurden, (mit einigen Ausnahmen) zu löschen.