Private Kontrolle Energie

In verschiedenen Fachbereichen kann als Alternative zur behördlichen Kontrolle eine Private Kontrolle durchgeführt werden. Die Befugnis kann natürlichen oder juristischen Personen von der Baudirektion erteilt werden. Die Befugten bestätigen zu Handen der Gemeinde, dass ein Gebäude bzw. eine Anlage hinsichtlich Projekt und Ausführung den massgebenden Bestimmungen entspricht.
Seit 1.1.2007 arbeiten die Kantone AR, GL SG und ZH für die Private Kontrolle zusammen. Die Listen der befugten Personen werden von Zürich verwaltet. Die Befugnis von natürlichen Personen gilt nun in allen vier Kantonen.

Liste der zur Privaten Kontrolle befugten Personen

Die folgenden Fachleute können in den Kantonen AR, GL, SG, SZ und ZH die Private Kontrolle ausüben, das heisst, die Energienachweis-Formulare bei "Private Kontrolle" unterschreiben:

In den Kantonen AR, GL, SZ und SG können nur Fachleute (natürliche Personen) eine Befugnis erlangen. Im Kanton ZH können auch Firmen (juristische Personen) eine Befugnis erhalten. Die Liste für AR, GL, SZ und SG enthält deshalb nur die natürlichen Personen. Die Liste für ZH enthält auch die juristischen Personen (Firmen) und gilt nur für den Kanton ZH. Zudem: Die Kantone AR, GL, SZ und SG kennen die Private Kontrolle für die Fachbereiche Wärmedämmung, Heizungsanlagen und Klima-/Lüftungsanlagen. Im Kanton ZH gibt es noch weitere Fachbereiche (siehe Liste).

Erteilung einer Befugnis zur Privaten Kontrolle/Gebühren

Voraussetzung für die Erteilung einer Befugnis sind eine ausreichende Fachausbildung oder Berufserfahrung und ein guter Leumund. Bei Fachleuten mit Ausbildung aus dem Ausland werden zusätzlich 3 Jahre Erfahrung in der Schweiz verlangt.

Zur Deckung des Aufwands für Information, Vollzugshilfen und Administration gelten folgende Gebühren: Für die Erteilung einer Befugnis zur Privaten Kontrolle wird eine Aufnahmegebühr von 400 Franken für den ersten und 200 Franken für jeden weiteren Fachbereich verrechnet. Ab dem zweiten Jahr werden Jahresgebühren von je 100 Franken für die Fachbereiche Wärmedämmung, Heizungsanlagen, Klima/Lüftungsanlagen und je 50 Franken für die Fachbereiche Schutz vor Lärm, Beleuchtungsanlagen und Beförderungsanlagen verrechnet.

Die Kommission zur Privaten Kontrolle tagt jeweils im März, Juni und November. Die vollständigen Gesuche zur Aufnahme in die Liste sind bis spätestens Ende Februar, Mai bzw. Oktober einzureichen, um an der darauf folgenden Kommissionssitzung behandelt zu werden.

Weitere Auskünfte sowie Gesuchsformulare erhalten Sie beim Sekretariat, Telefon 043 259 42 66.

Formulare für die Ausübung der Privaten Kontrolle

Für die Ausübung der Privaten Kontrolle sind die "normalen" Energienachweis-Formulare zu verwenden. Diese sind neben der Adresse/Unterschrift der Projektverantwortlichen bei "Private Kontrolle" (unten rechts auf den Formularen) zusätzlich zu unterzeichnen.

Formulare (in verschienden Kantonen einsetzbar) für die Projektkontrolle (d.h. vor Baubeginn) finden Sie unter Projektkontrolle.

Das Formular (ZH) "Anmeldung zur Bezugsabnahme" inkl. Private Ausführungskontrolle (zum Abschluss der Bauarbeiten) ist unter Ausführungskontrolle zu finden.

Auszug Private Kontrolle für fremde Projekte

Die in den nächsten Listen aufgeführten Fachleute bieten die Durchführung einer Privaten Kontrolle (inkl. oder exkl. Erstellung des Nachweises) als Dienstleistung an. Die nächsten Listen sind sortiert nach PLZ. Mit diesen Listen können Fachleute aus der Nachbarschaft besser gesucht werden (Nachbarorte haben oft ähnliche PLZ).

Lüftung von Fahrzeugeinstellhallen

Einstellräume für Fahrzeuge sind so zu belüften, dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nötigenfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten (§ 37 BBV I, Anhang 2.31 BBV I). Diese Vorschrift untersteht der Privaten Kontrolle im Fachbereich Klima-/Lüftungsanlagen. Hilfe dazu bieten ein Formular der Abteilung Lufthygiene und ein Infoenergie-Merkblatt: