Energetische Bauvorschriften

Das Energiegesetz (§§ 9-14) und das Planungs- und Baugesetz (insbesondere § 239) enthalten Bestimmungen zu energetischen Bauvorschriften, die in der Besonderen Bauverordnung I und den Wärmedämmvorschriften konkretisiert werden. Die energierechtlichen Einzelbestimmungen werden im Rahmen der Baubewilligung von den Gemeinden vollzogen.

Die Abteilung Energie stellt für die Gemeinden Formulare und Vollzugshilfen bereit. Diese erhalten Sie hier auf dieser Homepage. Mit dem Instrument der Privaten Kontrolle wird zudem eine private Vollzugsorganisation angeboten, die die Gemeinden im Baubewilligungsverfahren entlastet.

Falls Sie beim Ausfüllen der Formulare Unsicherheiten haben oder Ihre Kenntnisse im eidgenössischen und kantonalen Enegierecht vertiefen möchten, empfehlen wir Ihnen den Kurs "Energieeffizientes Bauen", den das Forum Energie Zürich durchführt.

Wärmedämmvorschriften der Baudirektion für Bauvorhaben mit Baubewilligung ab 01.07.2009.

Dieses Merkblatt ersetzt das veraltete Merkblatt des Amtes für technische Anlagen und Lufthygiene (ATAL) vom November 1995.

Zu diesem Merkblatt existieren Anleitungen zur Realisierung der vorgeschlagenen Massnahmen (bis hin zu Ausschreibungsunterlagen) von der Interessengemeinschaft Brandschutz- und Entrauchungssysteme.

Wohnungslüftungen gewährleisten den notwendigen Luftaustausch auch bei geschlossenen Fenstern. Im Merkblatt werden Untersuchungen kurz erklärt, bei denen Bauten mit und ohne Wohnungslüftung bezüglich Luftqualität und Energiebedarf untersucht wurden. Auf Grund der Erkenntnisse der Untersuchung erarbeitete das AHB der Stadt Zürich ein Merkblatt für Wohnungslüftungsanlagen.

Gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelten für Anlagen mit Kältemitteln Vorschriften betreffend Bewilligung, Meldepflicht, und Wartungspflicht. Das Merkblatt gibt eine Übersicht.
Weitere Informationen finden Sie auch bei PEBKA.