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Überwachung & Kontrolle
Probenahme während einer Inspektion
Gemäss Einschliessungsverordnung haben die kantonalen Fachstellen die Aufgabe, die Umsetzung der ESV in den Betrieben zu überwachen (Art. 20).
Überwachung der Betriebe durch den Kanton
Dies beinhaltet die Überwachung der Einhaltung der
- Sorgfaltspflicht,
- der Pflicht zum Umgang im geschlossenen System,
- der Sicherheitsmassnahmen.
Mittels Stichproben muss festgestellt werden, ob
- die Aufzeichnungspflicht erfüllt wird,
- die im Meldeverfahren eingereichten Angaben der verwendeten Organismen und zur Tätigkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen,
- die Risikobewertung aufgrund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit wiederholt werden muss
- ob die Haftpflicht sichergestellt ist.
Die Sektion Biosicherheit als kantonale Fachstelle überwacht die Betriebe im Kanton Zürich, die mit gentechnisch veränderten und/oder pathogenen Organismen umgehen. Dazu stehen verschiedene Vollzugsinstrumente zur Verfügung .
Auslöser für eine Kontrolle vor Ort sind vielfältig:
- Routinekontrollen
- Schwerpunktskontrollen
- Anfrage Betrieb
- Externer Input
- Entscheid des Bundes zu gemeldeten Tätigkeiten
Der Umfang der Abklärungen ist abhängig von der Stufe der Anlage (BSL1, BSL2, BSL3, BSL4), der Anzahl Arbeitsgruppen und der Tätigkeiten.
Die Inspektionen können mit Probenahmen kombiniert werden.
Geben die Kontrollen vor Ort Anlass zu Beanstandungen, so werden mit dem Biosicherheitsverantwortlichen (BSO)Massnahmen zur Verbesserung vereinbart, die innerhalb einer abgesprochenen Frist erfüllt werden müssen.
Im Anschluss an die Inspektion wird dem Betrieb ein Bericht der Begehung zugestellt, in der sowohl ein Protokoll der Inspektion als auch die vereinbarten Massnahmen festgehalten werden.
Gemäss dem im Umweltschutzgesetz erwähnten Verursacherprinzip sind die Inspektionen für den Betrieb kostenpflichtig.
Sicherheitsmassnahmen
Abhängig von der Art der Anlage und der Klasse der Tätigkeit sind gemäss Anhang 4 der EInschliessungsverordnung die entsprechenden baulichen, technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen einzuhalten
Biosicherheitsverantwortlicher (BSO)
Innerhalb eines Betriebes oder Instituts ist der Biosicherheitsverantwortliche (BSO) für die Biosicherheit zuständig. Dessen Status, Aufgaben und Kompetenzen sind in der Richtlinie „Biosicherheitsbeauftragte (BSO)“ des Bundesamts für Umwelt (2005) beschrieben.
Die internen Aufgaben im Bereich Biosicherheit werden wie in der Tabelle dargestellt aufgeteilt:
Aufgaben Betriebsleiter, Biosicherheitsverantwortlicher und Projektleiter
| Betriebsleiter | Biosicherheitsverantwortlicher (BSO) | Projektleiter |
|---|---|---|
Bestimmung eines fachlich qualifizierten BSO Austattung des BSO mit Kompetenzen und Ressourcen Sicherstellung der Haftpflicht Bereitstellung der baulichen und technischen Sicherheitsmassnahmen Koordination der biologischen Sicherheitsmassnahmen mit Massnahmen aus anderen Bereichen (Chemie, Radioaktivität, Gift, Brandschutz | Erstellung und Umsetzung des Biosicherheitskonzeptes Organisation und Duchsetzung der allgemeinden und der zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen Kontrolle der Aufzeichnungs-, Melde-, Bewilligungspflicht Schulung des Personals im Bereich Biosicherheit Organisation der Aufzeichnungspflicht Erstellung der Betriebseinsatzdokumente Unterstützung des Projektleiters | Durchführung der Risikobewertung Erfüllung der Meldepflicht/Bewilligungspflicht Einhaltung der allgemeinen und zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen Durchführung der Tätigkeiten gemäss Weisungen des BSO und Bestimmungen des Sicherheitskonzeptes Meldlung von Zwischenfällen Überwachung der GMP innerhalb der Arbeitsgruppe |
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Sektion Biosicherheit
Walcheplatrz 2
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson
Christina Stadler
Telefon
043 259 32 62
Fax
043 259 39 80
E-Mail
biosicherheit@bd.zh.ch
