Sanierung 2014

Warum müssen einwandige Tankanlagen oder doppelwandige Tankanlagen ohne Leckanzeigegerät angepasst werden?

Diese Art von Tankanlagen wurden zum grossen Teil in den frühen fünfziger und sechziger Jahren ins Erdreich eingelassen. Die Sicherheit von einwandigen Tankanlagen ist einerseits durch die Betriebsjahre und auch durch die fehlende Überwachung nicht gewährleistet. Durchbrüche infolge von Korrosion oder Lochfrass sind nicht selten und bleiben oft unbemerkt. Dies führt zu Umweltschäden durch versickern von Heizöl in das Erdreich oder gar zu einer Verschmutzung des Grundwassers oder von Gewässern. Die Folgekosten für die umweltgerechte Entsorgung des kontaminierten Erdreiches sind meist hoch.

Betriebssicherheit heisst auch Sicherheit für
Mensch, Tier und Umwelt!


Vermehrte Schadensfälle und die Sorge um die Umwelt haben den Bundesrat veranlasst die Gesetzgebung im Gewässerschutzbereich anzupassen.

Einwandige, erdverlegte Behälter für die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen bis spätestens 31. Dezember 2014 doppelwandig und überwacht erstellt sein, d.h. dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht zweckmässig, so müssen sie ausser Betrieb gesetzt werden.

Wir empfehlen den Besitzern dieser Tankanlagen dringend sich rechtzeitig durch eine Fachfirma beraten zu lassen. Möglicherweise kann sich eine Sanierung lohnen, vielleicht drängt sich jedoch eine Ausserbetriebsetzung auf. Auch eine Umstellung auf Alternativenergie ist eine prüfenswerte Variante.

Wir bitten Sie bei der Planung zu bedenken, dass es den Fachfirmen nicht möglich ist, die ca. 3800 Tankanlagen im Kanton Zürich, die den neuen Vorschriften angepasst werden müssen, alle erst im Lauf des Jahres 2014 zu sanieren. Frühzeitig die Anpassung auslösen lohnt sich bestimmt.

Rechtliche Grundlagen

"Erdverlegte einwandige Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, die vorschrifts­gemäss erstellt worden sind, funktionstüchtig sind und die Gewässer nicht konkret gefährden, können längstens bis zum 31. Dezem­ber 2014 weiterbetrieben wer­den."

Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Oktober 2006 der Gewässerschutzverordnung (GSchV