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Bewilligung / Meldung
Was ist bewilligungs- und was meldepflichtig?
Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 bedürfen Anlagen in den besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen Bewilligung. Als besonders gefährdet gelten die Schutzzonen und –areale sowie die Gewässerschutzbereiche Zo,Zu, Ao und Au. Art.32 Abs.2 der Verordnung über den Gewässerschutz (GSchV) vom 28. Oktober 1998 hält präzisierend fest, dass in diesen gefährdeten Bereichen für
- Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einen Nutzvolumen von mehr als 2000 Liter je Lagerbehälter
- Lageranlagen für wassergefährdenden Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Liter
- Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten
eine Bewilligung notwendig ist.
Alle anderen Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser verunreinigen können, sind gemäss Art. 22 Abs.5 GSchG meldepflichtig.
Das untenstehende Schema verdeutlicht diese Vorgabe (gelbe Bereiche sind bewilligungspflichtig, grüne Bereiche meldpflichtig).
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abt. Abfallwirtschaft und Betrieb
Sektion Tankanlagen
Walcheplatz 2
Postfach
8090 Zürich
Telefon
043 259 32 60
Fax
043 259 51 74
E-Mail
tankanlagen@bd.zh.ch
