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Bewilligung von Feuerungsanlagen
Drehrohrofen mit Nachbrennkammer und Elektro-Filter
Feuerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Das Gesuch für die Erstellung, den Umbau und den Betrieb von wärmetechnischen Anlagen oder stationären Verbrennungsmotoren ist vollständig ausgefüllt, bei der Standortgemeinde einzureichen. Sofern nicht ein enger Zusammenhang mit der Hauptbewilligung (Gebäudehülle) besteht wird das Gesuch im Nebenbewilligungsverfahren bearbeitet.
Feuerungen mit Brennstoff Öl und Gas bis 1000 kW und Holzfeuerungen bis 70 kW werden in lufthygienerechtlicher Hinsicht direkt von der Gemeinde/Stadt bewilligt und danach kontrolliert. Alle anderen Feuerungsanlagen liegen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion und benötigen zusätzlich eine entsprechende Bewilligung. Dazu sind neben dem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular zusätzliche Unterlagen und Informationen für die Bestimmung der Kaminhöhe erforderlich.
Bei grossen Anlagen, insbesondere Feststofffeuerungsanlagen über 70 kW, ist möglichst frühzeitig mit der Fachstelle die erforderliche minimale Kaminmündungshöhe abzuklären, sodass Änderungen und Anpassungen im Projekt noch möglich sind.
Die Bewilligung wird neben feuerpolizeilichen Auflagen auch mit lufthygienerechtlichen und energierechtlichen Auflagen sowie Nebenbestimmungen bezogen auf die Anlage erteilt.
Hinweise
Schon in der Planungsphase sind die Voraussetzungen für einen emissionsarmen Betrieb nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen. Ein fachgerechter Bau und Betrieb einer Holzfeuerungsanlage reduziert die Schadstoffemissionsfrachten, vermindert das Risiko hinsichtlich übermässiger Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft, führt zu geringeren Wärmegestehungskosten und macht den Betrieb störungsfreier. Das Merkblatt QM Holzheizwerke zeigt die wichtigsten Punkte auf, die bei der Planung und Realisierung beachtet werden müssen.
Bei Holzfeuerungen wird zusätzlich auf die Erläuterungen und Hinweise zur Bewilligung von Holzfeuerungen bis 70 kW, auf die Erläuterungen und Hinweise zur Bewilligung von Holzfeuerungen über 70 kW sowie auf fair feuern hingewiesen.
Für die Verbrennung von Abfällen, Altholz und problematischem Holz sind auch eine abfallrechtliche Errichtungs- sowie eine Betriebsbewilligung erforderlich. Allenfalls besteht auch die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitprüfung.
- Merkblatt für das Inverkehrbringen von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 LRV (BAFU) (PDF, 6 Seiten, 106 kB)
- Merkblatt für das Inverkehrbringen von Kohle- und Holzfeuerungen nach Artikel 20 LRV (BAFU) (PDF, 6 Seiten, 177 kB)
- AWEL-Standard zum Thema Holzfeuerungen (Stand Okt. 2010) (PDF, 41 kB)
- Bestimmungen zur Bewilligung von Holzfeuerungsanlagen (PDF, 3 Seiten, 24 kB)
- FAQ - Abnahmekontrolle und Überwachung Staubabscheidung (PDF, 2 Seiten, 197 kB)
- FAQ - Vollzug Staubüberwachung bei Holzfeuerungsanlagen ab 70 kW (PDF, 2 Seiten, 42 kB)
- SVG-Artikel zur Wirksamkeit der Feinstaubabscheider bei Holzfeuerungen (April 2011) (PDF, 2 Seiten, 3 MB)
- Besondere Bauverordnung I (BBV I), (V. Teil, Technische Anlagen)
- Baubewilligungsverfahren
- Massnahmenplan Luftreinhaltung
- Bauverfahrensverordnung (BVV)
- Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
- Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl oder Gas (BAFU) vom 1. September 2005 (pdf, 295 kb)
- Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen, BAFU) vom 15. Dezember 1989 (pdf, 59 kb)
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Lufthygiene
Sektion Emissionskontrolle
Stampfenbachstrasse 12
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Angelo Papis
Telefon
043 259 56 35
Fax
043 259 51 78
E-Mail
angelo.papis@bd.zh.ch

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