Bewilligung von Feuerungsanlagen

Foto von Drehrohrofen mit Nachbrennkammer und Elektro-Filter

Drehrohrofen mit Nachbrennkammer und Elektro-Filter

Feuerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Das Gesuch für die Erstellung, den Umbau und den Betrieb von wärmetechnischen Anlagen oder stationären Verbrennungsmotoren ist vollständig ausgefüllt, bei der Standortgemeinde einzureichen. Sofern nicht ein enger Zusammenhang mit der Hauptbewilligung (Gebäudehülle) besteht wird das Gesuch im Nebenbewilligungsverfahren bearbeitet.

Feuerungen mit Brennstoff Öl und Gas bis 1000 kW und Holzfeuerungen bis 70 kW werden in lufthygienerechtlicher Hinsicht direkt von der Gemeinde/Stadt bewilligt und danach kontrolliert. Alle anderen Feuerungsanlagen liegen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion und benötigen zusätzlich eine entsprechende Bewilligung. Dazu sind neben dem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular zusätzliche Unterlagen und Informationen für die Bestimmung der Kaminhöhe erforderlich.

Bei grossen Anlagen, insbesondere Feststofffeuerungsanlagen über 70 kW, ist möglichst frühzeitig mit der Fachstelle die erforderliche minimale Kaminmündungshöhe abzuklären, sodass Änderungen und Anpassungen im Projekt noch möglich sind.

Die Bewilligung wird neben feuerpolizeilichen Auflagen auch mit lufthygienerechtlichen und energierechtlichen Auflagen sowie Nebenbestimmungen bezogen auf die Anlage erteilt.

Hinweise

Schon in der Planungsphase sind die Voraussetzungen für einen emissionsarmen Betrieb nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen. Ein fachgerechter Bau und Betrieb einer Holzfeuerungsanlage reduziert die Schadstoffemissionsfrachten, vermindert das Risiko hinsichtlich übermässiger Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft, führt zu geringeren Wärmegestehungskosten und macht den Betrieb störungsfreier. Das Merkblatt QM Holzheizwerke zeigt die wichtigsten Punkte auf, die bei der Planung und Realisierung beachtet werden müssen.

Bei Holzfeuerungen wird zusätzlich auf die Erläuterungen und Hinweise zur Bewilligung von Holzfeuerungen bis 70 kW, auf die Erläuterungen und Hinweise zur Bewilligung von Holzfeuerungen über 70 kW sowie auf fair feuern hingewiesen.

Für die Verbrennung von Abfällen, Altholz und problematischem Holz sind auch eine abfallrechtliche Errichtungs- sowie eine Betriebsbewilligung erforderlich. Allenfalls besteht auch die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitprüfung.