Unterrubriken
Sie befinden sich derzeit auf folgender Seite:
Bewilligungen/Genehmigungen
Absicherung von Güterumschlagplätzen
Klassischer Güterumschlagsplatz für Pestizide und Düngemittel
Unter Güterumschlagplätze werden Bereiche eines Betriebs verstanden, auf denen Güter wie wassergefährdende Flüssigkeiten, feste Chemikalien oder flüssige Lebensmittel umgeschlagen werden.
Der Umschlag kann auf folgende Weise erfolgen:
- Umladen von Gebinden (Behälter mit 20 - 450 Liter Inhalt, einzeln oder zu mehreren Gebinden auf Paletten), Kleintanks, IBC (Intermediate Bulk Container mit 450 – 3000 Liter Inhalt) und Tankcontainern (Behälter mit Inhalten bis 20 m3) zwischen Fahrzeug und Lagerbereich oder umgekehrt. Beispiel: Warenannahme im Betrieb.
- Transport von Gütern zwischen zwei Betriebsbereichen, sofern diese nicht im gleichen Gebäude liegen. Beispiel: Transport aus dem Produktions- in das Lagergebäude.
- Umfüllen von Flüssigkeiten zwischen Behältern. Beispiel: Betankung eines Lagertanks mit einem Zisternenwagen.
Beim Umschlag besteht das Risiko, dass durch technische Probleme oder Unachtsamkeit die umgeschlagenen Flüssigkeiten in die Kanalisation oder direkt in ein Gewässer gelangen. Ohne einen schützenden Hartbelag kann das Umschlagsgut auch in den Untergrund versickern. Stets sind es die Abwasser-Reinigungsanlagen (ARAs), Flüsse, Bäche und Seen, Böden oder das Grundwasser, die die Verschmutzungen „ausbaden“ müssen. Zudem sind die Aufräum-, Reinigungs- und Sanierungsarbeiten meist äusserst aufwändig und kostspielig.
Anforderungen an einen Umschlagplatz
Grundsätzlich muss ein Güterumschlagplatz möglichst klein, überdacht und abflusslos sein. Zudem ist er zu befestigen und mit einem dichten Rückhaltevolumen auszustatten. Die vorgeschriebene Mindestgrösse des Rückhaltevolumens hängt von der Wassergefährdungsklasse des Umschlagguts, von der Umschlagsmenge und teilweise von der Grösse der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (ARA) ab.
- Bewilligung und Meldung von Tankanlagen
- Umweltkonforme Lagerung von Stoffen
- Gewässerschutzmassnahmen bei Lageranlagen und Umschlagplätzen sowie das Befüllen der Lagerbehälter, KVU-Richtlinie
- Kontrollen von Betrieben, Baustellen und Anlagen
- Betriebe, Baustellen und Anlagen, die unter die Störfallverordnung fallen
- Mehr zum Thema Sonderabfälle & andere kontrollpflichtige Abfälle
- Schweizer Norm 592‘000, Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe
Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge
Walcheplatz 2
Postfach
8090 Zürich
Telefon
043 259 32 62
Fax
043 259 39 80
E-Mail
betriebe@bd.zh.ch
