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Bauabfallanlagen
Idealisierter und vereinfachter Baustoffkreislauf mit Rückbaustoffen (dunkel) und Bauabfällen (gelb) Lightbox
Bei der Erneuerung unserer Bauten und Infrastrukturen fallen bei den damit verbundenen Bau- oder Rückbauarbeiten Rückbaustoffe und Bauabfälle an.
Rückbaustoffe können entsprechend ihren Eigenschaften und Zusammensetzungen (z.B. minaralische Bestandteile der Baustoffe oder Metalle) verwertet und wieder verwendet werden. Bauabfälle werden verbrannt oder deponiert. Rückbaustoffe und Bauabfälle stellen aktuell den grössten Massenstrom an Abfällen im Kanton Zürich dar. Er wird auf über 3 Millionen Tonnen pro Jahr geschätzt.
Bearbeiten und verwerten von verschiedenen Rückbaustoffen und Bauabfällen Lightbox
Rückbaustoffe und Bauabfälle, die bei Bautätigkeiten anfallen bestehen grob gesagt aus Bauschutt (inkl. Beläge), Bausperrgut, sonstigen gemischten Bauabfällen* oder Sonderabfällen. Mit Hilfe von Bauabfallanlagen werden diese Stoffe sortiert, zerkleinert und in einem ersten Schritt behandelt. Bedeutende Anteile und entsprechende Mengen davon lassen sich nämlich aufbereiten und wieder verwerten und so als neue Rohstoffe einsetzen.
Durch die technischen Möglichkeiten Störstoffe in Bauabfällen abzutrennen, sind rezyklierbare Rückbaustoffe zu etablierten Produkten in der Bauwirtschaft geworden.
(* Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte Bauabfälle haben den LVA-Code 17 09 04 [ak].)
Bewilligungspflicht
Abfallanlagen um Bauschutt, Beläge, Bau-Sperrgut und sonstige Bauabfälle umzuschlagen, zu sortieren und aufzubereiten sind bewilligungspflichtig. Für alle abfallverarbeitenden Anlagen im Kanton Zürich gilt eine abgestufte Bewilligungspflicht. Die Beurteilung (Bewilligung, Genehmigung) seitens der kantonalen Stellen wird von der Leitstelle für Baubewilligungen (BAKU) koordiniert.
Kurzübersicht zur abgestuften Bewilligungspflicht für Bauabfallanlagen
| behandelte Abfallarten | behandelte Abfall-Menge pro Jahr | erforderliche Bewilligung |
|---|---|---|
| [ak] oder [S] | > 10'000 Tonnen | abfallrechtliche Betriebsbewilligung mit integrierter VeVA-Bewilligung |
| [ak] oder [S] | < 10'000 Tonnen | VeVA-Bewilligung |
| keine klassierten Abfälle | > 10'000 Tonnen | abfallrechtliche Betriebsbewilligung |
| keine klassierten Abfälle | < 10'000 Tonnen | keine abfallrechtliche Bewilligung erforderlich (evtl. gewässer-schutzrechtliche Bewilligung nötig) |
→ Eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung setzt ein Betriebsreglement zur Regelung der organisatorischen Abläufe voraus.
→ VeVA-Bewilligung: Es handelt sich um eine Entsorgungsbewilligung gemäss Art. 9f VeVA
→ "keine klassierten Abfälle": Die behandelten Materialien sind gemäss der LVA (Verordnung des UVEK über die Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005) weder "andere kontrollpflichtige Abfälle [ak]" oder "Sonderabfälle [S]".
Grundsätzlich unterscheidet man folgende Anlagetypen:
- Textvorlage Musterbetriebsreglement für Bauabfallanlagen (doc) (Word, 409 kB)
- Textvorlage Musterbetriebsreglement für Bauabfallanlagen mit Holz (Entgegennahme, nicht nur Zwischenlager) (doc) (Word, 439 kB)
- Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (BAFU 2006)
- Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie) (BAFU 1999)
- ARV: Aushub-, Rückbau- und Recycling-Verband Schweiz
- FSKB: Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe
Sektion Abfallwirtschaft
Weinbergstrasse 34
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Beat Hürlimann
Telefon
043 259 43 45
Fax
043 259 42 80
E-Mail
beat.huerlimann@bd.zh.ch
Kontaktperson Lufthygiene:
Seraina Steinlin
Telefon
043 259 41 72
Fax
043 259 51 78
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seraina.steinlin@bd.zh.ch
