Den Gewässerraum weiterhin schützen und nutzen

06.01.2012 - Medienmitteilung

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Zügig hat der Kanton Zürich einen ersten Schritt zur Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes des Bundes vollzogen. Der Regierungsrat hat die kantonale Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei so geändert, dass laufende Nutzungsplanungsverfahren entlang von Gewässern nicht durch die strengen Übergangsbestimmungen blockiert bleiben. Die Änderung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

Die Eidgenössischen Räte haben 2009 eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes beschlossen – als indirekten Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)». Die Initianten haben die Initiative daraufhin zurückgezogen. Das revidierte Gesetz und die ebenfalls geänderte Gewässerschutzverordnung des Bundesrates verpflichten die Kantone seit 1. Juni dieses Jahres, entlang von Seen, Flüssen und Bächen genügend Raum auszuscheiden, das heisst vor der Überbauung zu schützen. Einerseits soll damit der Spielraum für Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen entlang der Ufer erhalten bleiben. Andererseits bildet der Gewässerraum auch eine Pufferzone, die angrenzende Grundstücke vor Hochwasser schützt. Die Ausscheidung des Gewässerraums durch die Kantone nach den Bundesvorgaben muss bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen.

Übergangsvorschriften strenger als bisherige und künftige Regelung

Bis diese aufwändige Arbeit der Kantone abgeschlossen ist, gelten Übergangsvorschriften. Diese schränken die bauliche Nutzung entlang von Gewässern vorsorglich stärker ein, als die bisher im Kanton Zürich geltende und auch die spätere, definitive Regelung gemäss neuen Bundesvorgaben. Der Uferstreifen gemäss den Übergangsvorschriften ist meist erheblich breiter. Betroffen sind davon nicht nur einzelne Bauvorhaben entlang von Gewässern, sondern auch die Nutzungs- beziehungsweise Sondernutzungsplanungen der Gemeinden. Mit diesen wird die Überbaubarkeit, die Nutzweise und unter Umständen auch die Anzahl und die Lage von Gebäuden auf einem bestimmten Gebiet verbindlich geregelt. Bei laufenden nutzungsplanerischen Verfahren müssen sich die Planer momentan ebenfalls an den Übergangsvorschriften orientieren. Dies ist aber im Hinblick auf die baldige Gewässerraum-Ausscheidung oft nicht sinnvoll und schränkt künftige Bauvorhaben ein.

Definitive Ausscheidung des Gewässerraums vorab möglich

Auf diese unbefriedigende Situation reagiert der Regierungsrat mit einer Änderung der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei. Wo Nutzungs- oder Sondernutzungsplanungen in Gewässernähe im Gang sind, können die Gemeinden parallel zum Planungsverfahren den Antrag stellen, dass die Baudirektion den Gewässerraum im betroffenen Gebiet schon heute definitiv ausscheidet, ohne die flächendeckende Ausscheidung durch den Kanton abwarten zu müssen. Dank dieser von den Fachleuten des Amts für Raumentwicklung (ARE) und des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) entwickelten Regelung können etliche Nutzungsplanungen umgesetzt werden, die durch die Übergangsregelung seit dem 1. Juni blockiert sind.

Weitere Anpassungen folgen

Die Änderung der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei ist ein erster Schritt zur Umsetzung der Bundesvorgaben im Rahmen des geänderten Gewässerschutzgesetzes. In einem zweiten Schritt wird es darum gehen, ein zweckmässiges Verfahren für die Festlegung der Gewässerräume auch ausserhalb von Nutzungsplanverfahren zu entwickeln. Es ist davon auszugehen, dass bis Ende 2012 eine entsprechende Änderung des kantonalen Rechts vorliegen wird.


Der Regierungsratsbeschluss wird im Verlaufe der nächsten Stunde unter www.rrb.zh.ch aufgeschaltet.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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