Unterrubriken
Sie befinden sich derzeit auf folgender Seite:
Kosten
VASA-Abgeltungen
Abgeltungen aus dem VASA Altlasten-Fonds
Der Bund leistet Abgeltungen an:
1. die Untersuchung, Überwachung und
Sanierung von belasteten Standorten,
auf die seit dem 1. Februar 1996 keine
Abfälle mehr gelangt sind, wenn
- der Verursacher nicht ermittelt werden
kann oder zahlungsunfähig ist, oder
- wenn auf den Standort zu einem
wesentlichen Teil Siedlungsabfälle
abgelagert worden sind;
2. die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei
Schiessanlagen (ausgenommen sind Schiessanlagen mit einem überwiegend
gewerblichen Zweck), wenn:
- auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012, und
- auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020
keine Abfälle mehr gelangt sind;
3. die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 40 % der anrechenbaren Kosten beziehungsweise Fr. 8000 pro Scheibe bei 300-m-Schiessanlagen.
Bei Gesuchen um VASA-Abgeltungen sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
- Ausgefülltes Formular "Generelle Angaben zum belasteten Standort bzw. zur Altlast"
- Zusammenstellung der wesentlichen Grundlagen und Elemente der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (relevante Auszüge vorhandener
Berichte wie Voruntersuchung, Sanierungsprojekt, Ausführungskonzept, Schlussbericht)
- Beurteilungen durch das AWEL (Stellungnahmen u. a. zur Voruntersuchung, Sanierungsprojekt / Ausführungskonzept, Schlussbericht)
- Angaben zu den gesamten Kosten und den notwendigen Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen inkl. Rechnungskopien und Zahlungsnachweisen
- gegebenenfalls eine Vollmacht
Sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das AWEL, ob die Voraussetzungen für diese Abgeltungen des Bundes erfüllt sind. Falls ja, gelangt das AWEL mit dem entsprechenden Gesuch an den Bund. Die definitive Beurteilung obliegt dem BAFU. Die vom Bund an den Kanton ausbezahlten VASA-Abgeltungen werden objektbezogen verwendet.
Den Gesetzestext zur Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) vom 26. September 2008 und weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des BAFU.
- Formular Generelle Angaben zum belasteten Standort bzw. zur Altlast, 2010 (Word, 78 kB)
- Kostenzusammenstellung, 2009 (Excel, 1 Seite, 27 kB)
- Kostenzusammenstellung bei Schiessanlagen, 2010 (Excel, 1 Seite, 30 kB)
- VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen, 2006 (PDF, 32 Seiten, 860 kB)
- Handbuch der belasteten Standorte, 2011 (PDF, 97 Seiten, 1 MB)
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe
Sektion Altlasten
Weinbergstrasse 34
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Thomas Schmid
Telefon
043 259 39 36
Fax
043 259 39 33
E-Mail
thomas.schmid@bd.zh.ch
