Kosten

VASA-Abgeltungen

Abgeltungen aus dem VASA Altlasten-Fonds

Symbolbild VASA-Abgeltungen

Der Bund leistet Abgeltungen an:

1. die Untersuchung, Überwachung und
    Sanierung von belasteten Standorten,
    auf die seit dem 1. Februar 1996 keine
    Abfälle mehr gelangt sind, wenn
    - der Verursacher nicht ermittelt werden
      kann oder zahlungsunfähig ist, oder
    - wenn auf den Standort zu einem
      wesentlichen Teil Siedlungsabfälle
      abgelagert worden sind;


2. die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei
    Schiessanlagen (ausgenommen sind Schiessanlagen mit einem überwiegend
    gewerblichen Zweck), wenn:
    - auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012, und
    - auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020
    keine Abfälle mehr gelangt sind;

3. die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 40 % der anrechenbaren Kosten beziehungsweise Fr. 8000 pro Scheibe bei 300-m-Schiessanlagen.

Bei Gesuchen um VASA-Abgeltungen sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ausgefülltes Formular "Generelle Angaben zum belasteten Standort bzw. zur Altlast"
  • Zusammenstellung der wesentlichen Grundlagen und Elemente der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (relevante Auszüge vorhandener
    Berichte wie Voruntersuchung, Sanierungsprojekt, Ausführungskonzept, Schlussbericht)
  • Beurteilungen durch das AWEL (Stellungnahmen u. a. zur Voruntersuchung, Sanierungsprojekt / Ausführungskonzept, Schlussbericht)
  • Angaben zu den gesamten Kosten und den notwendigen Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen inkl. Rechnungskopien und Zahlungsnachweisen 
  • gegebenenfalls eine Vollmacht

Sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das AWEL, ob die Voraussetzungen für diese Abgeltungen des Bundes erfüllt sind. Falls ja, gelangt das AWEL mit dem entsprechenden Gesuch an den Bund. Die definitive Beurteilung obliegt dem BAFU. Die vom Bund an den Kanton ausbezahlten VASA-Abgeltungen werden objektbezogen verwendet.

Den Gesetzestext zur Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) vom 26. September 2008 und weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des BAFU.