Kosten

Kostenverteilungsverfahren

Verhandlungsverfahren statt Rechtsverfahren

Symbolbild Kostenverteilungsverfahren

Häufig muss im Rahmen eines Bauvorhabens nur ein Teil eines belasteten Standorts altlastenrechtlich saniert werden. Die dabei anfallenden Kosten werden gemäss Art. 32d des Umweltschutzgesetzes durch die Verwaltungsbehörde auf die verschiedenen Verursacher verteilt. Dies wird mit einer Kostenverteilungsverfügung erledigt.

 

Die übrigen Mehrkosten der Aushubentsorgung können hingegen nur auf dem Zivilprozessweg umverteilt werden. In solchen Fällen müssen somit zwei langwierige Rechtsverfahren vor unterschiedlichen Instanzen angestrengt werden, was doppelten Aufwand, doppeltes Prozessrisiko und höhere Verfahrenskosten bedeutet.

Um diese Abläufe zu vereinfachen, hat die Baudirektion das Verhandlungsverfahren eingeführt. Mit Hilfe eines Verhandlungsleiters besprechen die Parteien die verschiedenen Ansprüche. Das Ziel besteht darin, dass sich die Beteiligten privatvertraglich verständigen und sich auf einen Verteilerschlüssel einigen, wobei sämtliche Ansprüche (öffentlichrechtliche nach Art. 32d des Umweltschutzgesetzes, privatrechtliche nach Art. 32bbis des Umweltschutzgesetzes sowie allfällige weitere wie etwa Ansprüche aus einem Grundstückkaufvertrag) Gegenstand der privatrechtlichen Vereinbarung sein können. Erste Erfahrungen zeigen, dass das Verhandlungsverfahren eine gute Grundlage dafür bildet, dass die Beteiligten im persönlichen Gespräch eigenverantwortlich faire Lösungen entwickeln können.

Vorteile und Möglichkeiten des Verhandlungsverfahrens sind:

  • dass gleichzeitig für altlastenrechtliche und privatrechtliche gegenseitige Ansprüche eine Lösung gefunden werden kann,
  • dass die Dauer des Verfahrens kürzer ist,
  • dass die Verfahrenskosten niedriger sind als bei behördlichen Verfahren und
  • dass davon auszugehen ist, dass die durch die Mitwirkung der Parteien optimierte Vereinbarung keinen Instanzenzug nach sich ziehen wird.

Die Einigung der Parteien wird in einer das Kostenverteilungsverfahren abschliessenden
Verfügung zur Kenntnis genommen. Der Anspruch auf Abgeltungen des Bundes aus dem VASA Altlasten-Fonds bleibt beim Verhandlungsverfahren bestehen.