Kosten

Verursacherprinzip und Realleistungspflicht

Bei untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftigen Standorten werden in der Regel die Standortinhaber (Grundstückeigentümer, Baurechtsnehmer, Mieter, Pächter usw.) zur Durchführung der erforderlichen altlastenrechtlichen Massnahmen verpflichtet. Diese so genannten Realleistungspflichtigen müssen auch die anfallenden Kosten vorfinanzieren. Durch das Verursacher-Prinzip, welches im Umweltschutzgesetz verankert ist, können die Kosten später durch die Verwaltungsbehörde in einem Kostenverteilungsverfahren gegebenenfalls auf die verschiedenen Verursacher verteilt werden (Art. 32d des Umweltschutzgesetzes). In diesem Rahmen kann im Kanton Zürich das Verhandlungsverfahren durchgeführt werden. Nach Abschluss des Kostenverteilungsverfahrens leistet der Bund dem Kanton unter bestimmten Bedingungen Abgeltungen aus dem VASA Altlasten-Fonds an die anrechenbaren Kosten.

Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten

Bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten ohne schädliche oder lästige Einwirkungen (so genannte "Bauherrenaltlasten") kann ein Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen eine Verteilung der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des belasteten Aushubmaterials beantragen. Für die Verteilung dieser Kosten ist der Zivilrichter zuständig (Art. 32bbis des Umweltschutzgesetzes). An zivilrechtliche Ansprüche leistet der Bund keine Abgeltungen aus dem VASA Altlasten-Fonds und es besteht kein Anspruch auf Ausfallkosten. In der Regel werden zwei Drittel der Mehrkosten auf die Verursacher und die früheren Inhaber verteilt.

Erstattung von Untersuchungskosten

Ergibt die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so werden die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen unter bestimmten Bedingungen durch den Kanton rückerstattet.