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Informationen für Gemeinden
Illegale Abfallablagerung
Was gilt?
Abfälle im Freien abzulagern ist verboten, auf öffentlichem und privatem Grund Lightbox
Abfälle im Freien abzulagern oder stehen zu lassen ist verboten. Dabei spielt es keine Rolle ob eine Ablagerung auf privatem oder öffentlichem Grund geschieht und ob die Abfälle aus Haushalten oder Betrieben stammen.
Illegal abgelagerte Gegenstände neben einem Abfall-Container Lightbox
Abfälle sind Gegenstände (bewegliche Sachen), die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich der Inhaber bzw. die Inhaberin entledigen will oder die aus öffentlichem Interesse – z.B. zum Schutz der Gewässer/Grundwassers – entsorgt und behandelt werden müssen. So wird es auch durch das Umweltschutzgesetz (USG Art. 7 Abs. 6) und das kantonale Abfallgesetz (kant. AbfG § 15) beschrieben.
Zuständigkeit
Der Vollzug des Abfall-Ablagerungsverbots ist Aufgabe der Gemeinde (kantonales Abfallgesetz § 35 Abs.4). Zudem sind die Gemeinden auch zuständig, die sachgemässe Entsorgung von illegalen Ablagerungen zu veranlassen.
Der Kanton Zürich (AWEL) unterstützt Sie als verantwortliche Person in der Gemeinde/Stadt durch die Gemeindeberatung und eine Vollzugshilfe für Gemeinden zum Ablagerungsverbot.
Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen
- Kantonales Abfallgesetz § 14 Abs. 1, Ablagerungsverbot von Abfällen im Freien
- Kantonales Abfallgesetz § 15, Begriffe: „Als ausgedient gelten (…)
- Kantonales Abfallgesetz § 35 Abs. 4, Zuständigkeit beim Vollzug des Ablagerungsverbots
- Kantonales Abfallgesetz § 39 Abs. 1d und f und Abs. 3, Strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung von Verstössen gegen das Ablagerungsverbot
- Kommunale Abfallverordnung (Artikel und Absätze sind variabel in verschiedenen Gemeinden)
Tipps
- Die illegale Ablagerung von Abfällen ist nicht mit Littering gleich zu setzen! Das kann dahingehend interpretiert werden, dass es sich bei illegalen Ablagerungen um grössere Mengen an Abfall handelt: Kehrrichtsäcke ohne Gebührenmarke („Schwarzer Sack“), Stuhl, Kühlschrank, usw., grössere Verpackungen und Ansammlungen von Dosen oder Flaschen. Aus dieser unvollständigen Aufzählung kann man unschwer erkennen, dass es Graubereiche in der Interpretation gibt, für die keine klaren Regelungen vorhanden sind.
- Eisenbahnschwellen im Garten? Problematische Inhaltsstoffe schränken die Einsatzmöglichkeiten stark ein.
Bahnschwellen aus Holz sind mit Teeröl imprägniert. Sie enthalten also giftige und umweltgefährdende Stoffe. Deshalb sind Abgabe und Verkauf sowie Wiederverwendung und Verkauf von ausgemusterten oder ausgebauten Bahnschwellen im Siedlungsgebiet verboten.
Illegale Abfallverbrennung
Was gilt?
Abfälle im Freien verbrennen ist verboten
Das Verbrennen von Abfällen im Freien, ausserhalb von bewilligten Anlagen, ist verboten. Dabei spielt es keine Rolle ob die Verbrennung von Abfällen auf privatem oder öffentlichem Grund geschieht und ob die Abfälle aus Haushalten oder Betrieben stammen.
Verbrennung von natürlichen Waldabfällen
Natürliche pflanzliche Abfälle:
Das Verbrennen von natürlichen pflanzlichen Abfällen (Wald-, Feld- und Gartenabfälle) ist mit gewissen Einschränkungen, und wenn daraus keine übermässigen Immissionen entstehen, erlaubt. In bewohnten Gebieten können die Gemeinden einschränkende Vorschriften erlassen.
Im „Massnahmenplan Luftreinhaltung“ und mit der kantonalen Verordnung (713.11) zu diesem Massnahmenplan hat der Kanton Zürich seit dem 1. März 2010 Einschränkungen beim Verbrennen natürlicher pflanzlicher Abfälle erlassen.
In den Monaten November bis und mit Februar dürfen im Kanton Zürich keine Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien verbrannt werden. Ausgenommen sind Brauchtumsfeuer und Grillfeuer (Stand März 2010).
Zuständigkeit
Der Vollzug des Abfall-Verbrennungsverbotes ist Aufgabe der Gemeinden (kantonales Abfallgesetz § 35 Abs.4). Bei Verstössen gegen dieses Verbot muss eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Wenn die verbrannten Abfälle aus einem Gebiet stammen, welches im Nutzungs- oder Richtplan als Wald ausgeschieden ist, ist der Revierförster zuständig. Sonst die zuständige Stelle der Gemeinde.
Der Kanton Zürich (AWEL) unterstützt Sie als verantwortliche Person in der Gemeinde/Stadt durch die Gemeindeberatung und mit einem Leitfaden zum Umgang und Vorgehen bei unerlaubter Abfallverbrennung.
Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen
- Kantonales Abfallgesetz § 14 Abs. 2, Verbrennungsverbot von nicht pflanzlichen Abfällen im Freien
- Kantonales Abfallgesetz § 14 Abs. 3, regelt das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien
- Kantonales Abfallgesetz § 35 Abs. 4, Zuständigkeit beim Vollzug des Verbrennungsverbots
- Eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Art. 26b²⁴, regelt das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von Anlagen
- „Massnahmenplan Luftreinhaltung“ des Kantons Zürich, ist verbindlich für die Behörden
- Kantonale Verordnung (713.11) zum „Massnahmenplan Luftreinhaltung“, ab dem 1. März 2010 in Kraft und stützt sich ab auf Art. 44a und Art. 65 Abs.1 des Umweltschutzgesetzes (USG) und den Art. 31 und 32 Abs. 2 LRV
- Kapitel F der kantonalen Verordnung (713.11) zum „Massnahmenplan Luftreinhaltung“, regelt im § 17 die Verbrennung von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien
Tipps
Richtig anfeuern mit geringer Rauchentwicklung, gewusst wie! Lightbox
Altholz, Bauholz, Palette, etc. sind Abfälle und müssen einer Abfallanlage zugeführt werden.
In privaten Cheminées darf auch nur unbehandeltes Holz verbrannt werden. Die Feuerungskontrolle der Gemeinde (Kaminfeger) soll Kontrollen durchführen. Danach wird informiert, dann verwarnt und dann gebüsst.
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe
Sektion Abfallwirtschaft
Weinbergstrasse 34
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Simon Schwarzenbach
Telefon
043 259 32 46
Fax
043 259 42 80
E-Mail
simon.schwarzenbach@bd.zh.ch
