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Abfallarten von A bis Z
Warum sammeln?
Sportgeräte gehen zurück zum Handel bei einem Neukauf einer vergleichbaren Ware
Sportgeräte wie Skis, Skischuhe, Snowboards, Schlittschuhe, Surfbretter, Inline-Skates, Ping-Pong-Tische (Tischtennis-Tische), Tennisschläger, etc. bestehen aus den unterschiedlichsten Materialien. Nämlich aus verschiedenen Kunststoffen, Kunststoffverbundsmaterialien, Holz und Metallen. Oftmals enthalten solche Gegenstände sogar Schwermetalle.
Deshalb gibt es keinen ökologisch und ökonomisch sinnvollen Weg für die sortenreine Sammlung und Verwertung von Sportgeräten.
Es besteht eine Rücknahmepflicht für sperrige Gegenstände und Sportgeräte durch den Handel oder die Hersteller sobald der/die KonsumentIn einen Neukauf einer vergleichbaren Ware tätigt; unabhängig von der Marke. Weil ohne Neukauf keine Rücknahmepflicht besteht, müssen die Gemeinden eine Sperrgutsammlung anbieten.
Rückgabepflicht für KonumentInnen
Die KonsumentInnen bzw. EndverbraucherInnen von sperrigen Sportgeräten, die nicht in einen 35-Liter Sack passen sind dazu verpflichtet (kantonale Abfallverordnung § 6) ihre Ware entweder an einen rücknahmepflichtigen Händler oder Hersteller, oder aber an eine kommunale Sammlung oder Sammelstelle abzugeben.
Rücknahmepflicht (Gratisrückgabe über den Handel)
Hersteller und Händler werden durch die kantonale Abfallverordnung (§ 6) dazu verpflichtet sperrige Gegenstände bzw. Sportgeräte zurückzunehmen, wenn KonsumentInnen eine vergleichbare Ware kaufen. Dabei spielt die Marke des Artikels keine Rolle.
Ohne Neukauf besteht keine Rücknahmepflicht für Sportgeräte und sperrige Gegenstände. Deshalb müssen die Gemeinden eine Sperrgutsammlung anbieten.
Was nicht?
Nicht zum brennbaren Sperrgut oder den Sportgeräten gehören elektrische und elektronische Geräte, Eternitplatten, Eternittöpfe, Blumentöpfe, Fenster, Spiegel, Sonderabfälle, Kühlgeräte Haushaltsgeräte, elekrische Werkzeuge, Elektronik, Styropor und Metallgegenstände, etc.
Finanzierung
Die Entsorgung von sperrigen Gegenständen und Sportgeräten via Kehricht oder Sperrgutsammlung wird über die Kehrichtsackgebühr bzw. die Sperrgutgebühren nach dem Verursacherprinzip finanziert.
Entsorgungsunternehmen
Für sperrige Gegenstände und Sportgeräte, die bei einem Neukauf vergleichbarer Ware an der Verkaufstelle abgegeben werden, kann der Handel ein Entgelt zur Deckung der Entsorgungskosten verlangen.
Unternehmen, die Abfälle entgegen nehmen und behandeln, sind Abfallanlagen und brauchen ab einer bestimmten Grösse eine Bewilligung. Zusätzlich ist für bestimmte Abfälle eine spezielle Bewilligung erforderlich.
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe
Sektion Abfallwirtschaft
Weinbergstrasse 34
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Simon Schwarzenbach
Telefon
043 259 32 46
E-Mail
simon.schwarzenbach@bd.zh.ch
