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Abfallarten von A bis Z
Haushaltskehricht ist handlicher, brennbarer Siedlungsabfall, für den keine Wiederverwertung möglich und keine separate Entsorgung erforderlich ist. Dazu gehören u.a.:
- Glühbirnen
- Hygieneartikel und Hygienetücher
- Katzensand
- Kristallglas
- Kunststoffe
- Kunststoffverpackungen
- Nylonstrümpfe
- Papierschnipsel
- Papiertragtaschen
- Rasierklingen (gut verpackt)
- Staubsaugerbeutel
- Tetrapak
- Tiefkühlverpackungen
- Windeln
- Wischgut
- Zigarettenstummel
Kehrichtabfuhr, die 35-Liter Abfallsäcke mitnimmt Lightbox
Im Kanton Zürich gehört Haushaltskehricht in einen Gebührensack oder in einen Abfallsack auf den man eine Gebührenmarke der Wohngemeinde klebt. Dieser wird von der Kehrichtabfuhr Ihrer Gemeinde abgeholt und mitgenommen.
Betriebskehricht ist ähnlich zusammen gesetzt wie Haushaltskehricht. Das Abfallgemisch stammt aber aus Betrieben.
Im Kanton Zürich gehört Betriebskehricht in einen Gebührensack. Dieser wird der Kehrichtabfuhr mitgegeben.
Sperrgut
Piktogramm für Sperrgut
Sperrgut ist sperriger Kehricht, der NICHT in die normalen Abfallbehältnisse bis 35 Liter passt. Zum Sperrgut zählen Abfälle wie:
- Möbel
- Matratzen
- Teppiche
- grössere Kinderspielzeuge aus Holz oder Plastik
- und weitere sperrige Gegenstände wie Sportgeräte, für die eine Rücknahmepflicht durch den Handel besteht
Rücknahmepflicht der Handels
Hersteller und Händler sind durch die kantonale Abfallverordnung (§ 6) dazu verpflichtet sperrige Gegenstände beim Kauf einer vergleichbaren Ware (die Marke spielt dabei keine Rolle) zurückzunehmen. Ohne Neukauf besteht keine Rücknahmepflicht durch den Handel für sperrige Gegenstände.
Sperrige und „unnötige“ Verpackungen können gemäss der kantonalen Abfallverordnung (§ 7) in der Verkaufstelle gratis zurückgelassen werden. Sperrige Verpackungen, die nicht in einen 35-Liter Sack passen können auch dahin zurückgebracht werden.
Was nicht?
Nicht zum brennbaren Sperrgut gehören elektrische und elektronische Geräte, Eternitplatten, Eternittöpfe, Blumentöpfe, Fenster, Spiegel, Sonderabfälle, Kühlgeräte Haushaltsgeräte, elekrische Werkzeuge, Elektronik, Styropor und Metallgegenstände, etc.
Zuständigkeit
Sammlung & Transport von Kehricht ist Aufgabe der Gemeinden Lightbox
Die Gemeinden sind für die Sammlung und den Transport von Kehricht und auch Sperrgut zuständig. Diese Zuständigkeit ist im kantonalen Abfallgesetz (§ 35) geregelt. Sperrgut wird in den Gemeinden entweder gemeinsam mit dem Kehricht oder auf separaten Touren gesammelt.
Kehricht und Sperrgut werden einer Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) zugeführt.
Kehrichtlogistik wird mittelfristig liberalisiert (Motion Carlo Schmid)
Aufgrund der geltenden Vorschriften müssen Betriebe ihren Kehricht der kommunalen Sammlungen übergeben. Ausnahmen können auf Gesuch hin bewilligt werden, was vielerorts praktiziert wird.
Die "Motion 06.3085 Carlo Schmid" fordert nun die Aufhebung des faktischen Entsorgunsmonopols der Gemeinden für Siedlungsabfälle aus Betrieben. Mittelfristig wird die Kehrichtlogistik also teilweise liberalisiert.
Wann und wie die Motion Carlo Schmid umgesetzt wird ist zur Zeit (Stand Ende 2011) noch offen. Das AWEL stellt den Gemeinden aber schon jetzt eine Empfehlung für eine zusätzliche Vertragsklausel (Muster-Vertragsklausel für Vertrag mit Kehricht-Transporteuer) zur Verfügung, um Nachteilen aus der Umsetzung der Motion Schmid vorzubeugen:
Finanzierung
Die Sammlung und Entsorgung von Kehricht und auch Sperrgut wird über eine mengenabhängige Gebühr (Sackgebühr und Sperrgutmarken) finanziert.
Tipps und Informationen
"Sperrgut" kann häufig noch verwendet werden. Flohmärkte und Brockenstuben sind dankbare Abnehmer
Sperrgutabfälle sind oft noch Produkte, die verwertbar sind und deshalb nicht entsorgt werden müssen. Sie können über Brockenstuben und Flohmärkte einer direkten Wiederverwendung zugeführt werden.
Gemeinden können „Bring-Hol-Aktionen“ oder Tauschmärkte für ihre BürgerInnen organisieren und durchführen.
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe
Sektion Abfallwirtschaft
Weinbergstrasse 34
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Simon Schwarzenbach
Telefon
043 259 32 46
Fax
043 259 42 80
E-Mail
simon.schwarzenbach@bd.zh.ch
