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Abfallarten von A bis Z
Warum sammeln?
Piktogramm für Altfahrzeuge (Fahrzeuge)
Altfahrzeuge enthalten wertvolle Materialen und Stoffe, die wieder verwertet und verwendet werden können. So sind etwa 75% des Gewichts von Altautos auf Metallteile zurückzuführen. Diese können in Schmelzwerken rezykliert oder als Ersatzteile wieder verwendet werden. In der Elektonik von moderneren Autos lagern zudem wertvolle "Seltene Metalle". So enthalten Autoteile wie Sensoren, LCD-Bildschirm, Hybridantrieb, aber auch Windschutzscheibe, Katalysator, Gläser für Scheinwerfer, Dieselzusätze, etc. verschiedene chemische Elemente, die zu den "Seltenen Erden" gehören. Fahrzeuge sind also kleine Rohstofflager.
Die restlichen 25% des Gewichts (bei Altfahrzeugen durchschnittlich zwischen 250 und 300 Kilogramm pro Fahrzeug) fallen in den Verwertungsanlagen als RESH (Reststoffe aus dem Shredder) an. RESH sind nicht-metallische Abfälle, wie z.B. Kunststoffe, Textilien oder gummiartige Werkstoffe. Sie sind mit hohen Schwermetall- und Chlorgehalten belastet und müssen speziell entsorgt werden.
Weitere Teile wie z.B. Pneus oder Akkumulatoren (Autobatterien) müssen für eine umweltgerechte Entsorgung separiert werden.
Was und was nicht?
Unter dem Begriff Fahrzeuge oder Altfahrzeuge werden Autos, Motorräder und Fahrräder zusammengefasst.
Altautos sind Autos, die dauernd ausser Betrieb genommen sind. Mitte 2007 fiel im AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) der Startschuss für eine neue Formulierung des Altfahrzeugbegriffs (Altautobegriffs). Dieser basiert auf der periodischen Fahrzeugprüfung (MFK) der schweizerischen Strassenverkehrsämter.
Betriebssichere versus ausgediente Fahrzeuge
Nach der MFK-basierten Definition gelten intakte Personenwagen, die jünger sind als 10 Jahre, nicht als Abfall.
Das gilt auch für ältere Autos, sofern die letzte Fahrzeugprüfung (Vorführung) höchsten drei Jahre zurückliegt. Denn Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, müssen ohnehin alle zwei Jahre einer MFK unterzogen werden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt gilt ein Fahrzeug als Abfall.
Private
Rückgabepflicht
Die kantonale Abfallverordnung schreibt mit dem § 8 vor, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Altfahrzeugen dazu verpflichtet sind, diese einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler abzuliefern.
Fahrräder können, wenn sie noch fahrtüchtig sind, aber nicht mehr gebraucht werden, an einer Velobörse verkauft werden. Sonst gehen Fahrräder entweder über den Fahrradhändler, der die Fahrräder als Occasionen wieder verkauft oder als Ersatzteillager nutzt, oder über den Altmetallhandel in die Verwertung.
Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde, eine Sammlung für Altfahrzeuge anzubieten! Aber: Für Metallteile von ausgedienten Fahrrädern kann die Alt-Metallsammlung der Gemeinde benutzt werden.
Rücknahmepflicht der Hersteller und Händler
Hersteller und Händler sind zur Rücknahme verpflichtet
Gemäss § 6 der kantonalen Abfallverordnung besteht für Hersteller und Händler von Fahrzeugen eine Rücknahmepflicht für Altfharzeuge der von ihnen vertriebenen Marken.
Falls die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs verbunden ist, so müssen Hersteller und Händler Altfahrzeuge von jeder Marke zurücknehmen.
Finanzierung
Gestützt auf § 9 der kantonalen Abfallverordnung dürfen Händler oder Hersteller für die Rücknahme von Altfahrzeugen ein angemessens Entgelt verlangen.
Eine Vereinbarung zwischen den Kantonen und der Vereinigung der offiziellen Autosammelstellen-Halter der Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein (VASSO) regelt die maximalen Tarife für die Abgabe von Fahrzeugen. Die Tarife werden jährlich festgelegt.
Im weiteren erheben die Händler beim Neukauf eines Fahrzeugs einen vorgezogenen Entsorgungsbeitrag für die RESH-Entsorgung.
Industrie- und Gewerbebetriebe
Die kantonale Abfallverordnung schreibt mit dem § 8 vor, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Altfahrzeugen dazu verpflichtet sind, diese einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler abzuliefern (siehe oben).
Entsorgungsunternehmen
Unternehmen, die Abfälle entgegen nehmen und behandeln sind Abfallanlagen und brauchen ab einer bestimmten Grösse eine Bewilligung. Zusätzlich ist für bestimmte Abfälle eine spezielle Bewilligung erforderlich. Die Beurteilung (Bewilligung, Genehmigung) seitens der kantonalen Stellen wird von der Leitstelle für Baubewilligungen (BAKU) koordiniert.
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe
Sektion Abfallwirtschaft
Weinbergstrasse 34
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Brigitte Fischer
Telefon
043 259 32 49
E-Mail
brigitte.fischer@bd.zh.ch
