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Abfallarten von A bis Z
Warum sammeln?
Piktogramm für biogene Abfälle
Biogene Abfälle sind in aller Regel Abfälle aus Küchen, Gärten und von Grünflächen (Grüngut). Mengenmässig sind die biogenen Abfälle die grösste verwertbare Fraktion der Siedlungsabfälle. In einem Haushalt sind bis zu 30% aller anfallenden Abfälle biogene Abfälle, die vergärt- oder kompostiert werden können.
Die Vergärung von biogenen Abfällen weist gegenüber der Verbrennung in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) einige ökologische Vorteile auf. Die Kompostierung weist gegenüber der Vergärung und Verbrennung eine negative Energiebilanz auf hat aber ökologisch positive Effekte durch den Kompost, der in Böden eingebracht werden kann.
Piktogramm für Gartenabfälle (Gartenabraum)
Durch die Vergärung oder Kompostierung von biologisch abbaubaren Abfällen können Energie in Form von Gas oder Kompost als Düngerersatz und Bodenverbesserer gewonnen werden.
Falls die biogenen Abfälle in grossen Tanks vergoren werden, so kann neben Kompost auch der Energieträger Gas gewonnen werden. Diesen kann man dann als Strom, Wärme oder Treibstoff energetisch nutzen.
Wenn bei der Kompostierung das Holz separiert und einer Holzschnitzelheizung zugeführt wird, kann auch bei diesem System Energie gewonnen werden.
Private
Grüngut und Gartenabfälle sind am besten dezentral und möglichst nahe am Entstehungort, also z.B. im eigenen Garten, zu kompostieren. Es gibt Gemeinden, die zur Förderung der dezentralen Kompostierung einen Häckseldienst und zusätzlich eine Kompostberatung anbieten oder vermitteln. Details und Daten zum Häckseldienst können dem Abfallkalender der jeweiligen Gemeinde entnommen werden.
Die Vergärung von biogenen Abfällen in grossen Tanks gibt Energie und Kompost Lightbox
Ist eine dezentrale Kompostierung nicht möglich, sollten biogene Abfälle separat gesammelt und in einer zentralen Anlage unter Ausschöpfung der enthaltenen Energie vergärt oder kompostiert werden.
Container für die kommunale Grüngutsammlung sind effizient Lightbox
Die meisten Gemeinde im Kanton Zürich bieten eine Grüngutabfuhr an. Wenn die eingesammelten biogenen Abfälle einer Gemeinde vergärt werden, macht es Sinn, das auch Küchenabfälle eingesammelt werden. In diesem Fall ist ein Sammelsystem mit Grüngutcontainern am einfachsten und effizientisten.
Was und was nicht?
Abfälle Haushaltsküchen, Garten und Grünflächen gehören in die Grüngutabfuhr Lightbox
In die kommunale Grüngutabfuhr gehören biologisch abbaubare Abfälle aus Küche von Haushaltungen (Rüst- und Speiseabfälle), Garten und von Grünflächen.
Produkte wie z.B. Katzensand oder Asche gehören nicht ins Grüngut, sondern in den Kehricht.
Speiseabfälle (inkl. Rüstabfälle) aus gewerblich betriebenen Küchen (Gastrobetriebe) gehören (eigentlich) nicht in die kommunale Grüngutabfuhr und dürfen dieser aus seuchehygienischen Gründen nicht abgegeben werden. Die Gemeinden sind auch nicht dazu verpflichtet diesen Küchen ein Entsorgungssystem bzw. einen Entsorgungsweg anzubieten.
Zuständigkeit & Finanzierung
Die Gemeinden können entscheiden, ob sie für biogene Abfälle eine kommunale Sammlung anbieten wollen oder nicht. Die meisten Gemeinden im Kanton Zürch bieten eine Grüngutabfuhr an.
Um die Frage "Wohin mit unserem Grüngut?" zu beantworten hat das AWEL (Kanton Zürich) eine Nutzwertanalyse für die drei Verfahren "Vergärung", "Kompostierung" und "Verbrennung" erarbeitet. Sie zeigt, dass die Vergärung in den meisten Fällen der beste Verwertungsweg ist. Gemeinden sollten aber beachten, dass das Ergebnis auch vom gesetzten Ziel abhängig und situationsbedingt ist.
Zur Finanzierung der kommunalen Grüngutabfuhr muss die verursachergerechte Gebühr angestrebt werden. Dazu eignet sich eine mengenabhängige Gebühr (Grüngutgebühr) nach Volumen oder Gewicht. Damit sollten wenn möglich die Kosten der Logistik und Verwertung gedeckt werden. Auch eine zusätzliche Finanzierung durch die Grundgebühr ist denkbar.
Durch Grüngutgebühren erhöhen sich die Kehrichtmengen pro Kopf nicht. Im Gegenteil: Gartenabfall wird dadurch eher dezentral kompostiert.
Speiseabfälle (inkl. Rüstabfälle) aus Gastronomiebetrieben
Speiseabfälle (inkl. Rüstabfälle) aus Gastronomiebetrieben (gewerblich motivierte Nahrungsmittelproduktion) sollten nicht mit der kommunalen Grüngutabfuhr entsorgt werden.
Schon heute schreibt die VTNP (Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte) vor, dass einsammeln und transportieren von Speiseabfällen aus Gastronomiebetrieben bewilligungspflichtig ist. Für Fahrzeuge und Behälter gelten nämlich spezielle Hygienevorschriften.
Die kommunale Grüngutabfuhr muss und kann sich prinzipiell bewilligen lassen, wenn sie Gastrobetriebe bedienen will. Denn sobald dem Grüngut Speisereste aus Gastronomiebetrieben beigemischt werden, unterliegt die Entsorgung des ganzen Gutes dem Geltungsbereich der VTNP. Die Bewilligungsinstanz ist das Kantonale Veterinäramt.
Eine Trennung von Rüstabfällen für die kommunale Grüngutabfuhr und anderen Speiseabfällen in Gastronomieküchen ist nicht möglich. Eine glaubwürdige Trennung dieser Fraktionen wird ausgeschlossen.
Ab dem 1. Juli 2011 gilt zudem für die ganze Schweiz ein "Verfütterungsverbot von Speiseresten an Nutztiere". Diese von der revidierten VTNP neu eingeführte Regelung ist seuchen-hygienisch motiviert und betrifft u.a. die Verwertung und den Transport von Speiseabfällen aus Gastrobetrieben. Neu sollen diese vergärt werden und nicht mehr in die "Schweinesuppe" gehen. Die heute schon bewilligten Entsorgungsunternehmen können dabei weiter genutzt werden. Lediglich die Zieldestination für die korrekte Verwertung wird sich ändern.
- "Grossrüstereien", die nur pflanzliche Abfälle verarbeiten fallen nicht in den Geltungsbereich der VTNP.
- "Bäckereien" (wie z.B. JOWA), die nur Brot-Abfälle entsorgen wollen können damit weiterhin in die Tierfütterung oder aber auch in die Vergärung.
Entsorgungsunternehmen
Unternehmen, die Abfälle entgegen nehmen und behandeln, sind Abfallanlagen. Bei den biogenen Abfällen handelt es sich vor allem um Vergärungs-, Co-Vergärungs- und Kompostieranlagen. Diese benötigen eine kantonale Bewilligung wenn sie über 100 Tonnen Abfälle pro Jahr verarbeiten. Übersteigt der Durchsatz 5000 Tonnen pro Jahr so ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und eine Betriebsbewilligung notwendig.
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe
Sektion Abfallwirtschaft
Weinbergstrasse 34
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Rolf Wagner
Telefon
043 259 39 58
E-Mail
rolf.wagner@bd.zh.ch
